Satzung


Freiwillige Feuerwehr Wackersdorf e. V. gegr. 1875

gegr. 04.August 1875

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Wackersdorf e.V."

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Wackersdorf.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr

Wackersdorf, insbesondere durch die Werbung und das stellen von

Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinn des §§ 51-68 der Abgabenordnung.

 

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Gewinnanteile in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch

Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 3

Mitglieder

1.) Mitglieder des Vereins können sein:

- Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )

- ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )

- fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

 

2.) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

Personen , die aus dem aktiven Feuerwehrdienst. ausscheiden, werden

passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde

Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere

finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern

können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende

oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste

erworben haben.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das

12 Lebensjahr vollendet hat. Sie soll Ihren Wohnsitz im Bereich

der Gemeinde Wackersdorf haben und für den Feuerwehrdienst.

geeignet sein.

2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein soll schriftlich beim

Vorstand eingereicht werden. Minderjährige müssen die

Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter ( s )

nachweisen.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht

verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die

Vorstandschaft.

 

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet :

- mit dem Tod des Mitgliedes,

- durch Austritt,

- durch Streichung von der Mitgliederliste,

- durch Ausschluss.

 

2.) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand

gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger

Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der

Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen

sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

4.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen

gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem

Betroffenem unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu

geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu

rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen

den Ausschluss steht Ihm das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist

von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim

Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat

der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur

Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der

Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

 

 

§ 6

Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die

Mitgliederversammlung festsetzt.

Die Beitragspflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr

 

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8

Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenwart,

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem

Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1-4

gewählt wird,

6. dem stellvertretenden Kommandanten,

7. dem Jugendwart,

8. acht Beisitzer ( ggf. weiteren Führungsdienstgraden o. ä. )

 

2.) Die unter Absatz 1 Nr. 1 - 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von

der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in

geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch

nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3.) Die Funktion des Schriftführers sowie des Kassenwarts dürfen auch in

Personalunion ausgeübt werden.

 

4.) Außer Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem

Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die

Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder

können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die

nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat

vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Verwaltung des Vereinsvermögens,

- Erstellung des Jahres - und Kassenberichts,

- Beschlussfassung über Annahme , Streichung und Ausschluss

von Vereinsmitgliedern,

- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für

Ehrenmitgliedschaften.

 

2.) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den

Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder einzelvertretungs- berechtigt

ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stv. Vorsitzende nur tätig

werden darf, wenn der Vorsitzende tatsächlich verhindert ist. Intern sind

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500.- für den Verein nur

verbindlich wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

 

 

§10

Sitzung des Vorstandes

1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden

bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,

jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der

Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

2.) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll

aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die

Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis

enthalten.

 

 

§ 11

Kassenführung

1.) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden

insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2.) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von

Auszahlungsanordungen des Vorsitzenden oder -bei dessen Verhinderungdes

stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

3.) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei

Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur

Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

§12

Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;

- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

- Genehmigung der Jahresrechnung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der

Kassenprüfer,

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

Auflösung des Vereins,

- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen

Ausschussbeschluss des Vorstands,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens

einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen

werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einbehaltung einer

Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Presse in Wackersdorf

einberufen. Dabei soll die vorgesehene Tagesordnung bekannt gemacht

werden.

 

4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass

weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Versammlung gestellt beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen

Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für

die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem

Wahlausschuss übertragen werden.

 

2.) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied -

stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der

gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei einer

Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei mehreren Bewerbern gilt

derjenige als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen erreicht hat.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der

abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als

Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim

durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen dies beantragt.

 

5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,

die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse, die

Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

 

§ 14

Ehrungen

An Personen , die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise

besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

- Ehrungen und Auszeichnungen für 25.- 40.- und 50.- jährige

Mitgliedschaft ,

- Ehrendiplome,

- Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des

Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei

Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen

zu verwenden hat.

 

Die Satzung ist errichtet am 26.November 2005